Sondervermögen in der ETF-Geldanlage

Definition im Überblick

Es vergeht kaum ein Jahr, in dem es nicht zu „turbulenten” Ereignissen an den Finanzmärkten kommt. Mal bricht der ATX ein, Mal der Dow Jones und im extremsten Fall kommt es wie im Jahr 2008 zu einer ernsten Wirtschaftskrise, die dann weltweite Folgen für Anleger nach sich zieht.

So wirst du dich natürlich zu Recht fragen, inwiefern dein ETF-Portfolio einem Ausfallrisiko (auch Emittentenrisiko genannt) unterliegen? In anderen Worten: Kann es sein, dass mein ETF-Anbieter Insolvenz anmeldet und ich mein angelegtes Kapital verliere?

 

Tatsächlich besteht diese Gefahr bei ETFs NICHT!

 

Grundsätzlich gilt: Selbst im Falle einer Finanzkrise gibt es bei ETFs kein Emittentenrisiko.

 

Was ist ein Emittent?

  • Jemand, der Wertpapiere ausstellt und ausgibt. 

 

ETFs sind als Sondervermögen vor einer Insolvenz des Emittenten geschützt. Bei ETFs wird das Kapital der Anleger an einem von der Investmentgesellschaft unabhängigen Ort verwahrt. Das Anlagekapital ist somit vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt.

Für Anleger bedeutet das: Selbst wenn die Investmentgesellschaft pleite geht und im Zuge dessen, ihre Gläubiger bedienen muss, ist das Kapital vor dem Zugriff der Gesellschaft oder dem der Gläubiger – gesetzlich – geschützt.

Ein Ausfallrisiko kann somit so gut wie ausgeschlossen werden.

 

Allerdings gilt dies nur bei physisch replizierende ETFs und nicht bei Swap-ETFs. Dazu erfährst du im Folgenden mehr.

Kein Ausfallrisiko von ETFs bei physischer Replikation

Physische Replikation von ETFs, die den zugrunde liegenden Index eins-zu-eins über die entsprechenden Aktien oder Anleihen abbilden, bergen kein Ausfallrisiko. Bei ihnen tragen Anleger lediglich das Marktrisiko des zugrunde liegenden Index. Ein großer ETF Anbieter verzichtet derzeit sogar aus Risikogesichtspunkten auf die steuerliche Optimierung der Dividendenzahlung mit Zertifikaten.

Geringes Ausfallrisiko bei Swap-ETFs

Die bei Privatanlegern beliebten Swap-ETFs begrenzen das Ausfallrisiko auf maximal zehn Prozent des Fondsvermögens. Denn die Fondsrichtlinie UCITS-III schreibt für Swap-ETFs einen maximalen Swap-Wert von zehn Prozent des Fondsvermögens vor. Sobald der Wert der Swap-Vereinbarung diese Grenze erreicht, werden die Swap- Vereinbarungen eingelöst und ihr Anteil so zurückgeführt. Der Rest des Fonds ist in Wertpapiere investiert, die jedoch nicht im Index enthalten sein müssen.

Wichtige Punkte im Überblick

  • Einlagensicherung gilt für Guthaben am Verrechnungskonto und ist in Österreich über einen Einlagensicherungsfonds geregelt – bis zu 100.000 Euro
  • Wertpapierdepot bzw. die meisten Wertpapiere sind Sondervermögen und gehören dem Kunden. Geht die Bank bankrott, so sind diese Wertpapiere auszuhändigen
  • Sind die Wertpapiere, aus welchem Grund auch immer (z. B. Wertpapierleihe, Betrugsfall) nicht am Kundendepot zu finden, so greift die Anlegerentschädigung.
  • In Österreich greift die Anlegerentschädigung bei Beträgen von bis zu 20.000 Euro. In anderen Ländern ist diese anders geregelt.
  • Achtung bei den unterschiedlichen Depots, welche Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung greift denn hier? z. B. Flatex mit deutscher Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung, Hello Bank mit französischer Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung

Fazit

Da die Vermögensgegenstände eines Sondervermögens von den eigenen und weiteren verwalteten Vermögensgegenständen der Kapitalanlagegesellschaft haftungsrechtlich strikt getrennt sind, können Sondervermögen grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft haftbar gemacht werden. Sie gehen daher im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft ein.

Neben dem angesichts der Insolvenz von Lehman Brothers viel beachteten Fall eines Ausfalls des Emittenten oder der Swap-Partei besteht für Anleger auch das Risiko eines Bankrotts der Depotbank, die das Fondsvermögen verwahrt. Sondervermögen gewährleisten den Rechtsanspruch, alle für sie verwahrten Wertpapiere aus der Insolvenzmasse der Depotbank auszusondern. Das Ausfallrisiko für ETF-Anleger ist daher denkbar gering.

Kleine Ergänzung zu Versicherungen bzw. Lebensversicherungen über den sogenannten Deckungsstock

Was ist ein Deckungsstock?

Als Deckungsstock bezeichnet man ein Sondervermögen eines Versicherungsunternehmens, das getrennt vom übrigen Vermögen des Unternehmens zu verwalten ist, um die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. 

Der Deckungsstock ist in der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung in der Höhe des Deckungserfordernisses zu bilden. Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist.  

Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse, aus der die Ansprüche der Versicherten bevorzugt zu befriedigen sind. 

 

Zur Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen. Das Versicherungsunternehmen kann über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügen.

 

Dieser Satz in Rot macht mich als begeisterter Aktien/ETF Anleger stutzig! Was ist, wenn die Versicherung bleite geht und der Deckungsstock zu gering ist und meine Lebensversicherung nicht ausbezahlt werden kann?